Verhaltensregeln Mitarbeiter
Diese Verhaltensregeln dienen sowohl dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung aller Art als auch dem Schutz von Mitarbeiter/innen vor einem falschen Verdacht.
Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn ein(e) Trainer/in Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind in Gebäuden alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.
Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kindern und Jugendlichen übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.
Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht. Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z.B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.
Es werden keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen geteilt. Alle Absprachen können öffentlich gemacht werden.
Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichem abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.
Stand 21.02.2017