Jugendordnung
(1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über ihre zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Die zentralen Aufgaben sind
- Entwicklung und Förderung neuer und jugendgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit.
- Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen,
- Umsetzung und Einhaltung der Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit (siehe §3),
- Gute Vernetzung der Kinder und Jugendarbeit nach innen und außen (gute Abstimmung mit dem Vereinsvorstand, mit anderen Vereinen, mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Bildungseinrichtungen),
- Ggf. Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen.
- Kindeswohl: Das Kindeswohl aller Kinder und Jugendlicher steht an oberster Stelle und ist jederzeit zu Schützen. Es werden jederzeit der Verhaltenskodex und die Verhaltensregeln beachtet.
- Fairness: Alle Mitglieder der Vereinsjugend haben sich „Fair“ zueinander zu verhalten. Schwächere oder Benachteiligte sind zu unterstützen und die besonderen Fähigkeiten (sportliche und auch persönliche) sind zu fördern. Weiterhin gilt dieser Grundsatz auch im Umgang mit den Mitgliedern des Vereins sowie mit sportlichen Gegnern, Schiedsrichtern und Zuschauern bei sportlichen Wettkämpfen oder Veranstaltungen.
- Respekt: Alle Mitglieder der Vereinsjugend sind gleich. Um den Respekt gegenüber anderen Personen innerhalb der Vereinsjugend sowie im Verein und bei sportlichen Wettkämpfen zu wahren, wird die Sprache „Deutsch“ verwendet. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder unterschiedlicher politischer, konfessioneller oder beruflicher Interessen und insbesondere unterschiedlicher Herkunft („Rassismus“) finden nicht statt.
- Freiheit: Jedes Mitglied hat ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage eines respektvollen Umgangs und kann auch frei darüber entscheiden, sich aktiv in der Vereinsjugend zu beteiligen oder nicht.
- Teamgeist: Besonders in den Mannschaftssportarten ist der Teamgeist besonders zu fördern. Ziel muss sein, dass die Kinder und Jugendlichen den Umgang in einer sozialen Gemeinschaft lernen und selbst diese Gemeinschaft mitgestalten.
- Spaß: Vor jedem sportlichen Erfolg steht der Spaß an der sportlichen Betätigung.
Die Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und der Vereinsjugendvorstand.
(1) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung sowie den gewählten und berufene(n) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (siehe §1) zusammen. Sie ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
(2) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind
- Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres,
- Kassenbericht,
- Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes.
- Ideen für die Arbeit des neuen Jugendvorstandes entwickeln.
- Besprechung grundsätzlicher Fragen der Vereinsjugendarbeit.
- Ggf. Beschluss über eine Veranstaltungsplanung oder für die Vereinsjugendarbeit.
- Entscheidung über den Inhalt der Jugendordnung.
(3) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal ca. ein bis zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen und per Aushang, über die Vereinshomepage oder über die Übungsleiter an die aktiven Mitglieder der Vereinsjugend verteilt.
(4) Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit des Jugendvorstandes dies beschlossen hat oder auf Antrag von 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vereinsjugendvorstand besteht aus
- dem/der Jugendwart/in oder Jugendleiter/in,
- dem/der Jugendkassenwart/in oder Jugendkassierer/in,
- dem/der Jugendsprecher/in.
(1) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für die Kinder- und Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung spezieller Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung oder für Maßnahmen die den laufenden Betrieb sichert.
(2) Zu den Aufgaben des Jugendvorstandes gehören die Planung von Vereinsangeboten der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche, die Umsetzung der Grundsätze und die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen (Impulse für attraktive neue Angebote) und außen (Kontakt zur Sportkreisjugend, zu anderen Vereinen, zur Jugendpflege), siehe §3.
(3) In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, für Jugendsprecher gilt zusätzlich eine Altersbegrenzung von unter 18 Jahren. Der Jugendvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
(5) Die Treffen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt.
(6) In Absprache mit dem Vereinsjugendvorstand können weitere Personen oder ganze Juniorteams konkrete, meist zeitlich begrenzte Projekte durchführen.
(7) Der Vereinsjugendvorstand kann für definierte Aufgaben weitere Stellvertreter/innen, Ressortleiter/innen oder Mitarbeiter/innen berufen und einsetzen und ihnen, im Rahmen der konkretisierten Aufgaben, Rechte einräume, auch zeitlich begrenzt. Diese Personen führen die ihnen zugeteilten Aufgaben selbständig aus und erstatten Bericht dem Jugendvorstand.
(8) Der Vereinsjugendvorstand kann jeder Zeit Stellvertreter/innen, Ressortleiter/innen oder Mitarbeiter/innen abberufe oder von den Aufgaben entbinden.
(1) Die Mitarbeiter der Vereinsjugendabteilung sind alle gewählten oder berufenen natürlichen Personen, die aktiv an der Kinder- und Jugendarbeit beteiligt sind.
(2) Jeder der Kinder und Jugendliche betreut ist zur Einhaltung des Verhaltenskodexes zum Kindeswohl durch Unterschrift zu verpflichten.
(3) Alle Mitarbeiter, mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen des Vereins, sind verpflichtet zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, bei den einsichtsberechtigten Personen. Eine erneute Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses kann jederzeit, aber mindesten alle 5 Jahre, verlangt werden. Ohne diese Prüfung, sowie für jeden, dessen erweitertes Führungszeugnis einschlägige Eintragungen (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) enthält, ist ein kinderbezogener Einsatz für die Jugendabteilung des Vereins ausgeschlossen.
Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 21.02.2017 in Kraft.